Allgemeine Geschäftsbedingungen der Henneberg Werbeagentur GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der Henneberg Werbeagentur GmbH & Co. KG, Heinrich-von-Stephan-Straße 5, 79100 Freiburg (nachfolgend „Agentur“) mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber“), die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Die AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge des Auftraggebers, soweit es sich um solche gleicher Art handelt.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Agentur ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt worden sind.

2. Leistungsgegenstand
2.1. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur. Insbesondere ist Gegenstand eine umfassende werbliche und kommunikative Betreuung von Produkten, Dienstleistungen und Unternehmen.
2.2. Soweit ein Auftrag nicht in der Herstellung von Gegenständen liegt, schuldet die Agentur lediglich die Betreuung, nicht aber einen bestimmten werblichen, wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg.

3. Leistungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber wird im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Leistung der Agentur wesentlichen Daten und sonstigen Gegenstände zur vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaige Genehmigungen rechtzeitig zu erteilen, damit der Arbeitsablauf der Agentur nicht beeinträchtigt wird und die Agentur in der Lage ist, die Folgearbeiten ohne Mehrkosten und Qualitätsrisiko zu erbringen.
3.3. Soweit der Auftraggeber der Agentur Daten bzw. sonstige Gegenstände im Zusammenhang mit der Leistungserbringung überlässt, versichert er, dass er zu deren Überlassung und Verwendung berechtigt ist. Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die wettbewerbs-, marken- und urheberrechtliche Verantwortung für die Inhalte, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, trägt ausschließlich der Auftraggeber. Er ist verpflichtet zu überprüfen und sicherzustellen, dass Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
3.4. Für den Fall, dass die Agentur durch Dritte in Anspruch genommen wird, weil der Auftraggeber seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, stellt der Auftraggeber die Agentur von jeglicher Haftung, Kosten und Verfahrenskosten in vollem Umfang und in voller Höhe frei.

4. Vergütung
4.1. Es gilt die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen ohne Abzug zu erbringen, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes bestimmt.
4.2. Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer, soweit diese tatsächlich anfällt. Die Agentur wird jeweils ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen. Die Agentur ist zu Vorschussrechnungen berechtigt.

5. Nutzungsrechte
5.1. Die Agentur räumt dem Auftraggeber für die Dauer und im Umfang des jeweiligen Vertrages alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen einfache Nutzungsrechte für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Alle Nutzungsrechtsübertragungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgleichs sämtlicher den jeweiligen Auftrag betreffender Rechnungen.
5.2. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang dem Auftraggeber einräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen.
5.3. Sofern keine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber vereinbart ist, ist die Agentur berechtigt, die von ihr gestalteten Werbemittel angemessen und branchenüblich zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers dürfen dadurch nicht offenbart werden.
5.4. Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und/oder die Arbeiten und Leistungen der Agentur zu bearbeiten und/oder zu verändern.
5.5. Die Agentur wird den Auftraggeber jeweils vorher über etwaige Beschränkungen der Urhebernutzungsrechte informieren.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auf der Grundlage der jeweiligen Geschäftsverbindung entstandenen und entstehenden Forderungen behält sich die Agentur das Eigentum an all ihren Leistungen und Rechten vor.

7. Gewährleistung
7.1. Gewährleistungsrechte für die von der Agentur im Rahmen des jeweiligen Vertrags hergestellten Gegenstände bestehen nur, soweit die Agentur den jeweiligen Mangel arglistig verschwiegen oder hinsichtlich der jeweiligen Beschaffenheit eine Garantie übernommen hatte.
7.2. Ist das Geschäft für beide Teile ein Handelsgeschäft, dann stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

8. Haftung
8.1. Die Agentur haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
8.2. Wird eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Agentur auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
8.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Werbung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Die Agentur haftet nicht für die marken-, urheber-, patentrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit ihrer Vorschläge. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen mitgeteilt hat.
8.4. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8.5. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung nach §§ 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei. Die Agentur weist den Auftraggeber vorsorglich darauf hin, dass einem Urheber nach dem Urhebergesetz weitere gesetzliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber von Nutzungsrechten zustehen (z.B. auf Auskunft, Rechenschaft und Rückruf), die vertraglich nicht ausgeschlossen werden können.
8.6. Ansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Erbringung der beauftragten Leistungen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.7. Für den Fall, dass der Auftraggeber durch Dritte in Anspruch genommen wird, weil er seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat, stellt er die Agentur von jeglicher Haftung, Kosten und Verfahrenskosten in vollem Umfang und in voller Höhe frei.

9. Einsatz von Subunternehmern
9.1. Die Agentur ist im Rahmen ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern befugt. Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die in dem jeweiligen Vertrag vereinbarten Regelungen auch gegenüber den von ihm beauftragten Subunternehmen gelten.
9.2. Die Agentur ist nicht verantwortlich, falls Dritterzeugnisse durch den Dritten eingeschränkt oder insgesamt eingestellt werden. Führt der Dritte eine Gebühr für die Zurverfügungstellung der Dritterzeugnisse ein, hat die Agentur das Recht die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung dementsprechend anzupassen, sofern der Auftraggeber die Nutzung der Dritterzeugnisse nach Rückfrage fortsetzen möchte und die Vergütung zu Lasten der Agentur gehen würde.

10. Geheimhaltung, Datenschutz
11.1. Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig sämtliche zur Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt zeitlich unbegrenzt auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten die Zugang zu den Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistungen haben, aufzuerlegen.
11.2. Die Vertragspartner werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen der DSGVO und des BDSG beachten und ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Verpflichtung von mit Datenverarbeitung befasste Personen auf das Datengeheimnis. Soweit zur Durchführung der vertraglichen Leistungen eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag erfolgt, schließen die Vertragspartner eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung i.S.d. Art. 28 DSGVO.

12. Schlussbestimmungen
12.1. Diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Insbesondere ist die Geltung von UN-Kaufrecht ausgeschlossen.
12.2. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Freiburg im Breisgau vereinbart, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.3. Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Parteien aus dem jeweiligen Vertrag ist Freiburg im Breisgau, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart.
12.4. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag dürfen ohne das Einverständnis der jeweils anderen Partei nicht an Dritte abgetreten oder in sonstiger Weise übertragen werden, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag nicht anderweitig geregelt ist.
12.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine etwaige unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


Stand 01/2022